Die (möglichen) Konsequenzen eines Berliner Testaments

Das Berliner Testament ermöglicht es Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerbe einzusetzen. Gemeinsame Kinder würden erst als Schlusserben folgen, wenn beide Ehepartner verstorben sind. Diese Testamentsvariante wird in Deutschland am häufigsten eingesetzt.

Doch, anders als die gesetzlich geregelte Erbfolge, kann es beim Berliner Testament zu verschiedenen Folgen kommen, besonders dann, wenn sich die Umstände verändern.

Ein Grundsatz des Berliner Testaments lautet, dass dieses nicht nach dem Tod eines Ehepartners abgeändert werden kann. Vorherigen Änderungen müssen ebenfalls beide Ehepartner zustimmen.

Klauseln

Das Testament kann verschiedene Zusatzklauseln beinhalten, um den Nachlass im gemeinschaftlichen Sinne zu regeln. Dazu zählt u.a. die Pflichtteilsstrafklausel. Diese besagt, dass wenn ein Kind nach dem Ableben des ersten Ehepartners seinen Pflichtteil des Erbes einfordert, dieses nach dem Tod des hinterbliebenen Ehepartners ebenfalls ausschließlich den Pflichtteil erhält. Diese Klausel soll bewirken, dass Kinder auf ihren Pflichtteil des Erbes zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners verzichten und stattdessen auf ein größeres Erbe nach dem Ableben des hinterbliebenen hoffen.

Mit der Klausel „Vermächtnis“ wird den Kindern ein gewisser Anteil des Erbes ausgezahlt, die Ehepartner bleiben aber weiterhin gegenseitige Alleinerben.

Wiederverheiratungsklausel

Und die Wiederverheiratungsklausel regelt das weitere Vorgehen, sofern der hinterbliebene Ehepartner nach dem Tod erneut heiratet.

Was bedeutet das Berliner Testament für Kinder

Durch das Berliner Testament werden Kinder faktisch (vorerst) enterbt. Sie können zwar ihren Pflichtteil vom Erbe einfordern, die Ehepartner können aber unter Einsatz der Pflichtteilsstrafklausel zusätzlich dafür sorgen, dass sie als Schlusserbe dann ebenfalls nur den Pflichtanteil erhalten.

Stiefkinder müssen im Berliner Testament explizit erwähnt werden, damit ihnen als Schlusserbe auch tatsächlich das Erbe zusteht.

Uneheliche Kinder werden üblicherweise mit dem Pflichtteil berücksichtigt.

Das Berliner Testament in Bezug auf Scheidung oder Verwitwung

Bei einer Scheidung der Eheleute verliert das gemeinschaftliche Testament seine Gültigkeit. Allerdings können im Testament Klauseln eingebracht werden, die regeln wie im Falle einer Scheidung mit dem Erbe verfahren wird bzw. die Teile des Testaments weiter bestehen lassen.

Im Fall einer Verwitwung behält das Testament seine Gültigkeit und der hinterbliebene Ehepartner ist an dieses gebunden. Änderungen können nicht mehr vorgenommen werden. Mit Hilfe von Klauseln kann dem Verbliebenen aber eine freie Verfügung des Erbes eingeräumt werden. Das Testament behält generell auch weithin seine Gültigkeit erfolgt eine erneute Heirat des Hinterbliebenen. Im Vorfeld kann im Testament für diesen Fall aber auch eine Regelung hinterlegt werden.

Bei einer erneuten Heirat ist das gemeinschaftliche Testament durch die übrigen Erben für gewöhnlich anfechtbar. Sollte danach das Berliner Testament aufgelöst werden, setzt die gesetzliche Erbfolge ein.