Vorsorgevollmachten

Wenn ein Verwandter rechtzeitig mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet wird, ist dieser ermächtigt, für einen anderen Menschen in dessen Sinne zu handeln. Diese Vollmachten kommen nur zum Tragen, wenn der Verfügende wegen einer schweren Krankheit oder hilfloser Pflegebedürftigkeit nicht mehr dazu befähigt ist. Viele Menschen denken, dass dann ihre eigenen wichtigen Entscheidungen der Ehegatte oder die Kinder treffen können. Doch das ist ein fataler Irrtum. Wer keine Person seines Vertrauens benennt, erhält vom Gericht einen Vormund zugewiesen, zumeist eine wildfremde Person.

Nur mit der Vorsorgevollmacht ausgestattet, kann sich Ihr Partner oder ein anderer Dritter um Ihre Belange kümmern. Die Vollmachten können in ganz verschiedenen Gebieten gültig sein. Es kommt ganz darauf an, ob sich diese auf Bank-Erledigungen oder den Umzug in ein Pflegeheim oder auf wichtige Verträge beziehen. Von Gesundheitsfragen bis hin zu weiteren ganz persönlichen Angelegenheiten, kann man alles mit einer Vorsorgevollmacht regeln.

Bei Immobilien-Geschäften erhalten diese allerdings nur Durchsetzungskraft, wenn sie notariell beglaubigt sind. Wenn zum Beispiel die Veräußerung eines Grundstücks erforderlich ist, um die Bezahlung des Pflegeheims oder das Aufnehmen eines Darlehens zu ermöglichen, wird von der Bank zumeist die Vorlage einer rechtssicheren Vollmacht verlangt.

Für viele weitere Erledigungen ist eine notarielle Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch: was nicht unbedingt juristisch erforderlich ist, könnte trotzdem zur Bekräftigung sinnvoll sein. Vorsorgevollmachten sollten auch nicht zu alt sein; es soll schließlich vorkommen, dass man von Zeit zu Zeit seine Meinung ändert. Eine alte Vollmacht sollte deshalb immer wieder einmal kontrolliert werden.

Ärzte zweifeln uralte Dokumente an, denn es könnte ja sein, dass die einstmals gemachten Aussagen nicht weiterhin aktuell sind. Deshalb sollte man regelmäßig zumindest die Unterschrift erneuern. Jede Vorsorgevollmacht ist im Wortlaut anders. Sie muss auch individuell auf den Aussteller zugeschnitten sein. Die Form sollte schriftlich erfolgen. Ansonsten hat man einen großen Gestaltungsspielraum als Vollmachtgeber.

Für welche Zwecke braucht man überhaupt solch eine Verfügung? Diese wird nur eingesetzt, wenn der Vollmachtgeber aufgrund eines Unfalls oder sonstigen großen Behinderungen nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten noch selbst zu besorgen. Wenn in diesem Fall keine Vorsorgevollmacht vorgelegt werden kann, wird ein amtlich bestellter „Betreuer“ für Sie notwendig. Für diese Bestellung ist das Vormundschaftsgericht zuständig.

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