Alternativen des Berliner Testaments

Eheleute, die sich gegenseitig begünstigen möchten, müssen nicht zwingend ein Berliner Testament machen. Es gibt nämlich auch Alternativen, die in diesem Fall in Betracht kommen. Welche das sind und was es dabei zu beachten gibt, lesen Sie hier.

Was versteht man unter einem Berliner Testament?

Das sogenannte Berliner Testament zählt zu den gemeinschaftlichen Testamenten. Da es gemeinsam gemacht werden kann, wird es in Deutschland besonders häufig von verheirateten Paaren, die Kinder haben, benutzt. Der Vorteil: Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein. So ist sichergestellt, dass beispielsweise das Haus nach dem Tode eines Ehegatten nicht verkauft werden kann. Der andere Ehepartner ist bei dem Berliner Testament nämlich der Alleinerbe und darf daher über die Erbmasse bestimmen.

Erst nach dem Tode des verbleibenden Ehepartners profitieren die Kinder als Erben von dem Nachlass. Da die Kinder beim Berliner Testament erst nach dem Ehepartner erben, spricht man in diesem Fall von den Schlusserben.

Eine Alternative: Das Nießbrauchrecht

Wenn Kinder und Eltern ein schlechtes Verhältnis haben, kommt es regelmäßig zu Streitereien im Zuge des Berliner Testaments. Nach dem Tode eines Elternteils werden die Kinder nämlich faktisch enterbt, da sie erst einen Anspruch auf das Erbe haben, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt.

Das führt dazu, dass immer wieder Kinder ihren Pflichtteil beim Erbe einfordern – der steht ihnen nämlich grundsätzlich zu. Handelt es sich jedoch um ein Haus, das vererbt wird, bringt das den verbleibenden Elternteil in große Schwierigkeiten. Jedenfalls dann, wenn dieser kein großes finanzielles Polster hat. Das Einfordern des Pflichtteils hat dann nämlich zur Folge, dass die Immobilie verkauft werden muss, damit das Kind seinen Pflichtteil erhält.

Allerdings können sich in diesem Fall die Eltern mit einer sogenannten Strafklausel behelfen. Das ist eine Klausel im Berliner Testament, die verhindern soll, dass das Kind seinen Pflichtteil einfordert. Da die Eltern allerdings nicht den Pflichtteil verweigern dürfen, müssen sie sich eines Kniffes bedienen: Die Strafklausel besagt dann, dass das Kind – sollte es seinen Pflichtteil einfordern – keinen Anspruch mehr auf das Erbe desjenigen Elternteils hat, der als letztes stirbt. Und auch die Enkel der Eheleute, die das Berliner Testament aufgesetzt haben, werden damit enterbt. In der Regel schrecken daher die meisten Kinder davor zurück, nach dem Tode eines Elternteils, den Pflichtteil zu fordern.

Streitigkeiten mit dem Nießbrauchrecht vermeiden

Alternative zum Berliner Testament: Nießbrauchrecht
Beim Nießbrauchrecht bekommt der noch lebende Ehegatte das Wohnrecht auf Lebenszeit für das Haus.

Wer sich diese Auseinandersetzungen ersparen möchte, der hat eine Alternative zum Berliner Testament: das sogenannte Nießbrauchrecht. In diesem Fall wird das gemeinsame Haus nach dem Tode des Ehegatten oder der Ehegattin sofort an die Kinder vererbt. Der noch lebende Ehegatte bekommt bei diesem Konstrukt aber das Wohnrecht auf Lebenszeit für das Haus. Damit kann es faktisch nicht verkauft werden.

Aber nicht nur das: Sofern die Immobilie nicht selbst bewohnt wird, kann man mit dem Nießbrauchrecht festlegen, dass der Ehepartner die Mieteinnahmen aus der Immobilie bekommt.

Steuerliche Vorteile mit der Württembergischen Lösung

Die sogenannte Württembergische Lösung hat einige Gemeinsamkeiten mit dem Nießbrauchrecht. Denn auch damit darf der noch lebende Ehepartner bis zum Ende seiner Tage die Immobilie weiterhin bewohnen. Der Unterschied zum Nießbrauchrecht besteht bei dieser Lösung jedoch darin, dass sich beide Ehepartner gegenseitig als Testamentsvollstrecker einsetzen – und genau das hat in der Regel immense steuerliche Vorteile. Die Pflicht, das Erbe sofort zu versteuern, entfällt nämlich in diesem Fall und geht auf die Kinder über. Der Ehegatte spart sich damit Steuern, unter Umständen müssen die Kinder aber doppelt dafür aufkommen.

Denn damit bleibt ein großer Nachteil des Berliner Testaments bestehen. Der besteht nämlich darin, dass es für die Kinder relativ teuer werden kann, zu erben. Wird der steuerliche Freibetrag überschritten, der für das Erbe vorgesehen ist, muss dieses regulär versteuert werden. Der Freibetrag liegt aktuell bei 400.000 Euro pro Kind – viel Geld, das jedoch nicht ausreichend sein kann. Wird beispielsweise eine Immobilie vererbt, kann der Freibetrag schnell überschritten werden.

Beim Berliner Testament gibt es diesen Freibetrag allerdings nicht, denn damit wir der noch lebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Die Kinder können daher beim Tod eines Elternteils nicht von den Freibeträgen profitieren. Das können sie erst dann, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt. Wenn allerdings das komplette Vermögen auf einen Schlag vererbt wird, kann es unter Umständen die Freibetrag-Grenze überschreiten. Das ist eine Gefahr bei der Württembergischen Lösung und sollte in jedem Fall bedacht werden.

Bei Fragen zum Berliner Testament einen Anwalt aufsuchen

In der Regel empfiehlt sich der Gang zu einem Anwalt oder Steuerberater, wenn Sie planen, ein Berliner Testament aufzusetzen. Je nach Vermögenssituation kennt dieser unter Umständen noch weitere Möglichkeiten, die für Sie infrage kommen. So müssen Sie zwar für die Beratung etwas Geld investieren, können jedoch im Gegenzug im besten Fall einiges an Steuern sparen.