Nur circa ein Viertel der Bundesbürger hat bereits ein Testament festgesetzt oder aber einen Erbvertrag vereinbart. Dies kann große Folgen mit sich ziehen, insbesondere wenn es Eheleute betrifft. Sollte schließlich kein letzter Wille geregelt worden sein, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese sieht vor, dass der länger lebende Ehepartner aus einer Familie mit Kindern ausschließlich die Hälfte des hinterlassenen Vermögens erbt. Sind des Weiteren noch Immobilien oder weitere Güter im Spiel, muss dieser Nachlass in der Erbauseinandersetzung aufgeteilt werden.
Wer noch das Erbe in einer Ehe noch vor dem Ableben regeln möchte, kann auf das sogenannte Berliner Testament zurückgreifen.
Das Ehegattentestament als Absicherung für Hinterbliebene
Ist zu Lebzeiten kein Testament aufgesetzt worden, zieht dies dem überlebenden Ehepartner oftmals den Boden unter den Füßen weg. Nicht selten kommt es hier zu einer Aufteilung des Erbes, welche den Partner oder die Partnerin finanziell schlecht dastehen lässt. Anders sieht dies jedoch aus, wenn noch zu Lebzeiten beider Eheleute das Berliner Testament aufgesetzt wird. Der gemeinschaftliche letzte Wille legt fest, dass beide Eheleute im Falle eines Todes Alleinerben sind. Erst wenn sowohl Gatte, als auch Gattin verstorben sind, wird das restliche Erbe auf die Kinder der Ehe verteilt. Dies kann z.B. so aussehen, dass bei 2 Kindern und einer Summe von 100.000 Euro, jedes Kind 50.000 Euro erhält.
Somit ist es möglich, die Verhandlungen der Erbauseinandersetzung zu umgehen, auch wenn die Kinder einen Pflichtteil des Erbes fordern können. Jedoch ist dies in einer Strafklausel im Berliner Testament festgesetzt. Fordert eines oder Kinder seinen Pflichtteil des Nachlasses, wird dieses vom Erbe ausgeschlossen. Sollte jedoch der länger lebende Ehepartner ebenfalls versterben, kann ein erneuter Pflichtteil des noch übrigen Vermögens gefordert werden.
Diese Nachteile birgt das Berliner Testament
Das Berliner Testament ist eine attraktive Möglichkeit, das gemeinsame Vermögen einer Ehe auch über den Tod hinaus zu sichern. Dieser letzte Wille kann zudem auch in einer Lebenspartnerschaft festgelegt werden. Dennoch gibt es auch einige Nachteile, die mit diesem Ehegattentestament einhergehen. Sollten sich die beiden Eheleute scheiden lassen, verliert das Testament seine Gültigkeit. Soll dieses zu Lebzeiten der beiden Partner geändert werden, ist dies nur bei gemeinschaftlichem Widerruf möglich. Bei Versterben einer der beteiligten Eheleute, kann das Berliner Testament nicht mehr geändert werden. Dadurch ist dieser Erbvertrag in einigen Fällen nicht kompatibel mit den neuen Lebensumständen des länger lebenden Partners.
Daher empfiehlt es sich im Allgemeinen, für das Festsetzen eines Testaments einen Notar aufzusuchen und sich dort vorab beraten zu lassen. Der Notar kann das Ehegattentestament oder das freie und persönliche Testament jederzeit aufsetzen und gibt dieses nach Fertigstellung an das zentrale Testamentsregister weiter.