Änderungen am Berliner Testament vornehmen – Möglichkeiten

Das Berliner Testament ist als Regelung des gemeinsamen Erbes eine einfache und gern genutzte Möglichkeit, schließlich liegt es vielen Eheleuten am Herzen, den Partner oder die Partnerin auch nach dem Tod gut abgesichert zu wissen. Bei dem Berliner Testament handelt es sich um das am häufigsten abgeschlossene Testament unter Eheleuten mit oder ohne Kindern. Jedoch kann der letzte Wille nach Abschluss nicht so einfach wieder geändert werden.

Sollte ein Ehepartner versterben, so ist das Erbe nach dem Berliner Testament für den weiterlebenden Ehepartner bestimmt. Sind beide Eheleute verstorben, so wird das Erbe automatisch auf die Kinder übertragen, sollte dies im letzten Willen so festgelegt worden sein. Für ein Widerruf dieses letzten Willens ist die Zustimmung beider Eheleute von Nöten. Ist das beidseitige Einverständnis jedoch nicht gegeben, so muss mit einer Widerrufserklärung vorgegangen werden. Der änderungswillige Partner muss diese beim Notar erstellen. Erst wenn diese Erklärung der zweiten Eheperson zugestellt worden ist, gilt das Testament als unwirksam.

Weitere Änderungen am letzten Willen vornehmen

Zwar besteht die Möglichkeit, das Berliner Testament zu Lebzeiten der beiden Partner zu ändern, anders sieht dies jedoch aus, verstirbt einer der im letzten Willen eingetragenen Eheleute. Die Erbreihenfolge, nach welcher die Kinder beim Tod beider Eltern zum Erbe berechtigt sind, kann nur geändert werden, findet eine Wiederheirat statt oder kommen weitere Kinder in die Lebensgemeinschaft. Dies ist auch bei einer Adoption der Fall. Jedoch erlischt hier die Gültigkeit des Testaments komplett, sodass der Nachlass umgehend mit allen weiteren Miterben geteilt werden muss.

Wer sich das Recht offen halten möchte, nach dem Tod des Ehegattens oder der Ehegattin Änderungen am Berliner Testament vornehmen zu können, der sollte dies mit einer Klausel vermerken. Diese Regelung berechtigt den Länger lebenden dann dazu, einen neuen letzten Willen festzusetzen.

 

Der richtige Umgang mit dem Testament

Natürlich gibt es nebst dem Berliner Testament auch die Möglichkeit, dass beide Eheleute ein freies und selbstständiges Testament hinterlegen. Hierbei können die beiden Partner jedoch nicht unbedingt aufeinander Einfluss nehmen. Wichtig ist in diesem Falle vor allen Dingen, was im letzten Willen vermerkt ist. Es sollte hierbei stets bedacht werden, dass der länger lebende Partner berücksichtigt wird, sollte dies gewünscht sein. Das klassische Testament kann zu jeder Zeit, anders also als die Berliner Version des letzten Willens, widerrufen oder abgeändert werden.

Sowohl beim Ehegattentestament, als auch bei dem persönlichen Testament der beiden Partner gilt, dass diese privatschriftlich oder aber notariell verfasst werden. Bei privatem Aufsetzten des letzten Willens muss das Schriftstück mit einer gültigen Unterschrift beglaubigt werden. Wird das Testament jedoch beim Notar aufgesetzt, gibt er dieses direkt an das zentrale Testamentsregister weiter. Es bleibt dann bis zur Vollstreckung in amtlicher Verwahrung.