Keine Fehler beim Vererben machen: was erbt der Ehepartner und was die Kinder?

Wenn Sie kein Testament verfassen, so erbt üblicherweise Ihr Ehepartner die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte. Manche finden dies nicht fair und fühlen sich ungerecht behandelt. Wir sagen Ihnen, welche Vorteile das Berliner-Testament, bzw. Ehegatten-Testament oder gemeinschaftliches Testament bietet. Dieses Testament stellt nach Ansicht vieler Verheirateter die optimale Lösung dar. Eheleute und gleichgeschlechtliche Lebenspartner (mit eingetragener Lebensgemeinschaft) können sich mittels dieses Testamentes zum alleinigen Erben einsetzen. Die Kinder werden dann in aller Regel als Schlusserben eingesetzt, d.h. diese erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.

Wie lauten die Regelungen im Berliner-Testament

Üblicherweise ist das Berliner-Testament in zwei Komponenten aufgeteilt: im ersten Fall ist der Überlebende als alleiniger Erbe im Testament bestimmt. Im zweiten Fall, wenn der noch lebende Ehegatte verstirbt, sind die Kinder als Erben eingesetzt. Dabei muss es sich nicht zwingend um gemeinsame Kinder handeln, sondern es können nur die Kinder eines Ehepartners sein.

Der Vorteil des Berliner-Testamentes ist sicherlich eine hohe Transparenz gegenüber beider Ehepartner. Sollte ein Partner seinen Willen ändern, so kann er dies nur mit dem Einverständnis des jeweils anderen. Wenn nur eine Person den Willen zur Änderung hat, so muss dieser einen notariellen Widerruf erwirken, welcher durch einen Gerichtsvollzieher offiziell zugestellt werden muss. Stirbt ein Ehepartner, so kann der andere Teil das Testament üblicherweise nicht mehr rückgängig machen. Dies gibt eine gewisse Sicherheit, denn die Kinder bleiben in jedem Fall Erben.

Wie sind die Kinder im Berliner-Testament bedacht?

Wie schon erwähnt, sind die Kinder zunächst im Testament nicht unmittelbar bedacht. Der Ehepartner ist unmittelbar in vollem Umfang erbberechtigt. Dieser kann dann, auch wenn die nachfolgenden Erben damit nicht einverstanden sind, voll über das Erbe verfügen. Das heißt im konkreten Fall, dass der Erbe beispielsweise zum Hausverkauf berechtigt ist. Stirbt dann auch dieser Erbe, so sind die Kinder laut dem Berliner-Testament Nacherben. Beim Tod des ersten Elternteiles haben sie gar keine Erbberechtigung, beim Tod des zweiten Elternteiles werden sie dann automatisch Erben. Genau deshalb können sie dann auch nur noch das erben, was nach dem Tod beider Elterneile vorhanden ist.

Bestehen gewisse Einschränkungen?

Ja es gibt Einschränkungen, denn auch durch das Berliner-Testament kann der Erbe nicht gänzlich alles bestimmen. Der lebende Ehepartner hat bei der Erstellung des Testamentes mitgewirkt und zugunsten der benannten Kinder verfügt. Wenn ein Ehepartner verstirbt, kann der Hinterbliebene das Testament nicht mehr verändern. Sollte der Partner noch einmal eine Ehe schließen, so können die Kinder dennoch sicher sein, beim Ableben des verbliebenen Elternteils zu erben.

Darüber hinaus gibt es noch eine Einschränkung, denn der erste Erbe (Ehepartner) ist nicht dazu befugt, Teile des Vermögens wahllos zu verschenken, um damit das Erbrecht der Kinder zu umgehen. Auch im Fall einer Scheidung vor dem Tod eines Ehepartners, wird das Berliner Testament ungültig. Dies ist zu bedenknen.

Welche sind die Schwerpunkte des Berliner-Testamentes?

Experten kritisieren, dass das Berliner-Testament eventuell neu eintretende Lebensumstände nach dem Ableben eines Partners nicht zureichend berücksichtigt. Wenn diese Umstände im Einverständnis beider Unterzeichner berücksichtigt werden sollen, so muss ein Änderungsvorbehalt im Testament aufgenommen werden. So könnten Kinder später zum Beispiel besonders begünstig werden, wenn Sie beispielsweise die Pflege eines überlebenden Elternteiles übernommen haben. Den Pflichtanteil können Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen. Allerdings bekommen Sie dann nach dem Ableben des zweiten Elternteiles auch nur den Pflichtteil. Es greift in diesem Fall die Strafklausel des Berliner-Testamentes.

Wenn der Fall eintritt, dass Nachfahren den Erbfall nicht erleben, so regeln ergänzende Klauseln die Aufteilung zwischen den verbleibenden Kindern. Bedenken Sie auch einen solchen Fall bei der Erstellung des Berliner-Testamentes. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.