Gemeinschaftliches Testament

Das Berliner Testament ist immer ein gemeinschaftliches Testament.  Dies können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erstellen. Gemeinschaftlich heißt jedoch nicht, dass nicht ein Partner allein das Testament aufsetzen kann, dies ist durchaus möglich. Der zweite Partner muss jedoch das gemeinschaftliche Testament mit einem Vermerk unterschreiben, der eindeutig zeigt, dass dies auch sein Wille ist. Es muss also eindeutig zu erkennen sein, dass dieses verfasste Testament den gemeinschaftlichen Willen der beiden Ehegatten widerspiegelt.

Beide Partner/Eheleute sind dann gleichermaßen daran gebunden und Änderungen können nur gemeinsam vorgenommen werden. Natürlich ist hierfür die Voraussetzung, dass beide den Wunsch haben, ein gleich lautendes Testament zu verfassen.

Gemeinschaftliches-TestamentWird ein Ehepaar geschieden, das ein gemeinschaftliches Testament verfasst und hinterlegt hat, verliert dieses Testament schon beim Einreichen der Scheidung seine Gültigkeit. Dies ist nur dann (ganz oder teilweise) nicht der Fall, wenn die Partner eine Klausel eingebaut haben, die besagt, dass das Testament auch im Falle einer Scheidung wirksam bleiben soll.

Das gemeinschaftliche Testament kann man auch handschriftlich erstellen. Das Erklären vor dem Notar ist ebenfalls jederzeit möglich. Sie können dem Notar ein Schriftstück oder zwei, von beiden Ehepartnern verfasste, Schriftstücke vorlegen, die dieser vor Ihrer Unterschrift zu einem gemeinsamen Testament zusammenführt. Im gemeinschaftlichen Testament müssen Sie sich nicht zwingend gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Sie können gemeinschaftlich ebenso weitere Personen, z.B. Ihr Kind, als Erben bestimmen.

Bei einer gegenseitigen Einsetzung als Erbe im gemeinschaftlichen Testament, können Eltern bereits den/die Schlusserben nach dem Versterben des zweiten Elternteils bestimmen. An diese Weisung ist der überlebende Elternteil auch dann gebunden, wenn ein Kind sich negativer entwickelt, als die Eltern dies bei der Verfassung des gemeinsamen Testaments erwartet haben.

Aus diesem Grund ist es oft besser, dem überlebenden Partner zu überlassen, wen er als Schlusserben einsetzt. Diese Variante birgt für die eigenen Kinder natürlich das Risiko der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils. Hierdurch könnte es sein, dass die eigenen Kinder auch leer ausgehen.

Es gibt jedoch entsprechende Klauseln, die dies verhindern. Wenn Sie später Zusätze oder Vermächtnisse an Dritte hinzufügen möchten, muss dies beim gemeinschaftlichen Testament natürlich zusammen erstellt und am Schluss auch von beiden Partnern wieder unterschrieben werden. Ein einzeln erklärter Zusatz ist bei einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich nicht möglich. Idealerweise sollte beim gemeinschaftlichen Testament eine große Willensübereinstimmung bei beiden Ehepartnern bestehen. Eine Form dieses gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. In dieser Testamentsform setzen sich die beiden Ehepartner grundsätzlich als Alleinerben ein und enterben somit die restlichen Familienmitglieder vorerst.

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