Pflichtteilsklauseln

Eheleute übersehen bei der Gestaltung ihres letzten Willens gerne einmal, dass zwei Erbfälle zu vereinen sind. Gestaltungslücken werden von der Rechtsprechung mit Hilfe der Auslegungsgestaltung geschlossen.

Der Erblasser und seine Ehefrau können sich zwar in einem gemeinsamen Testament jederzeit gegenseitig als Alleinerben einsetzen und müssen hierbei keine Schlusserbefolge zwingend regeln. Falls sie jedoch möchten, dass die gemeinsamen Kinder später erben, wäre es ratsam, dies ausdrücklich zu ergänzen. Wenn Abkömmlinge vorhanden sind, ist es ohnehin schwierig diese beim ersten Erbfall zu enterben. Hier empfiehlt sich der Einsatz einer Pflichtteilsklausel:

„Sollte ein Abkömmling seinen Pflichtteil geltend machen, so soll er auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten nur noch auf sein Pflichtteil Anspruch haben “.

Wenn der überlebende Elternteil nach dem Ableben des Partners wieder heiratet und in einem neuen Testament den zweiten Partner als Alleinerben einsetzt, kann die fehlende und bindende Schlusserbeneinsetzung zu Ungunsten der eigenen Abkömmlinge ausgelegt werden. Das bedeutet, dass die Kinder aus der ersten Ehe leer ausgehen, falls  nicht festgestellt werden kann, dass die Eheleute der ersten Ehe ihre Kinder als Schlusserben einsetzen wollten. In diesem Falle wären sie besser beraten gewesen, den Pflichtteil sofort zu verlangen.

Fazit: Erblasser sollten in einem Ehegattentestament eine klare Schlusserbfolge gestalten. Falls sie eine wechselbezügliche Verfügung, das heißt sich gegenseitig zu Alleinerben zu bestimmen, verfassen wollen, ist sowohl die Pflichtteilsklausel, als auch die Schlusserbenbestimmung eine gute Lösung für alle Seiten.

Berliner Testament – Pflichtteilsklauseln

Pflichtteilsklauseln sind vor allem beim Berliner Testament wichtig und daher unbedingt anzuraten. Das Berliner Testament bedeutet für die Kinder so oder so, dass sie für den ersten Erbfall enterbt sind, jedoch haben sie immer noch gesetzliche Pflichtteilsansprüche.

Die verschiedenen Pflichtteilsstrafklauseln als Muster:

Einfache Pflichtteilsstrafklausel

„Verlangt eines der Kinder beim ersten Erbfall seine gesetzlichen Pflichtteilsansprüche, so soll es auch beim zweiten Erbfall enterbt sein.“

Entfallen der Bindungswirkung des Schlusserbes

Wer sich nicht gleich verbindlich festlegen will, dass ein Kind auf jeden Fall enterbt wird, (eine Verfügung ist nach dem Versterben eines Testamentsverfassers nämlich nicht mehr frei widerruflich) kann den überlebenden Ehegatten von dieser Bindungswirkung auch befreien. In diesem Fall ist ihm die freie Entscheidung überlassen, ob das Kind erben soll oder nicht.

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