Wer soll mein Vermögen nach dem Ableben erben? Vor dieser Frage sehen sich zahlreiche Menschen gestellt. Sofern kein Testament vom Verstorbenen vorliegt, wird gesetzlich eine Erbfolge geregelt. Diese besagt in der Regel, dass hinterbliebene Ehepartner die Hälfte erben und die andere Hälfte gleichermaßen auf die Kinder aufgeteilt wird.
Das Berliner Testament bieten auf den ersten Blick vor allem eines: Transparenz. Diese Transparenz wird durch die Tatsache erreicht, dass sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und dadurch spätere mögliche Erbstreitigkeiten im Keim ersticken. Allerdings bietet diese Testamentform nicht nur Vorteile.
Erbfolge
Das Berliner Testament regelt die Erbfolge in dem der hinterbliebene Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Gemeinsame Kinder bilden für gewöhnlich die Schlusserben. Das bedeutet, sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. So sorgt diese Testamentform für klare Verhältnisse.
Ehepartner
Beim Berliner Testament ist allerdings zu beachten, dass der letzte Wille nur vom Paar gemeinsam aufgenommen und später ggf. geändert werden kann. Strebt nur ein Ehepartner eine Änderung an, muss dieser dem anderen einen notariellen Widerruf zukommen lassen, welcher durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
Das Testament kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden, wenn bereits ein Ehepartner verstorben ist. Diese Regelung soll garantieren, dass die Kinder auch tatsächlich Erben bleiben.
Allerdings kann mit Hilfe einer Freistellungsklausel im Testament diese Regelung umgangen werden. Häufig ändern sich die Lebensumstände und ein Testament sollte dahingehend angepasst werden. Unter Berücksichtigung einer sog. Freistellungsklausel kann der noch lebende Ehegatte beispielsweise die Kinder doch wieder aus dem Testament streichen, wenn man sich beispielsweise zerstritten hat.
Müssen Kinder also generell befürchten nicht zu erben, wenn das Testament eine Freistellungsklausel enthält?
Nein, die Kinder können bereits nach dem Ableben des ersten Elternteils ihren Pflichtteil beanspruchen. Allerdings, sollte dieser Anspruch wahrgenommen werden, steht diesem Kind nach dem Ableben des verbliebenen Elternteils ebenfalls nur der Pflichtteil zu. Dies wird bzw. kann über eine Strafklausel geregelt werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass das Berliner Testament im Ausland nicht zwangsläufig anerkannt wird wie beispielsweise in Italien, da es dort kein gemeinschaftliches Testament gibt. Betroffene Paare, welche im Ausland leben bzw. ihren Ruhestand verbringen können in ihrem Testament festlegen, dass das deutsche Erbrecht Anwendung finden soll.
Notar
Das Berliner Testament kann sowohl eigenhändig schriftlich verfasst werden als auch beim Notar aufgesetzt werden. Beide Formen sind zulässig. Allerdings ist eine notarielle Beratung empfehlenswert, da dieser die individuellen Umstände genauer berücksichtigen kann.
Die Kosten für den Notar sind abhängig vom Reinvermögen des Erbes. Je höher dieses ausfällt, desto höher sind die Notarkosten.