Das Berliner Testament bietet auf den ersten Blick eine optimale Möglichkeit den hinterbliebenen Ehepartner wirtschaftlich abzusichern. Allerdings warten häufig auch steuerliche Nachteile auf den Erben, insbesondere wenn der Nachlass einen hohen Wert hat.
Diesen Nachteilen können mit entsprechenden Gestaltungsmaßnahmen im Testament entgegen gewirkt werden.
Steuern
Mit der herkömmlichen Umsetzung des Berliner Testaments werden grundsätzlich Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder in Höhe von bis zu 400.000 Euro pro Kind verschenkt.
Der hinterbliebene Ehepartner sieht sich höheren Erbschaftssteuern gegenüber gestellt, die es zu begleichen gilt, sofern der Nachlass über 500.000 Euro liegt. Beim Ableben des zweiten Ehepartners wird das Vermögen nochmals versteuert. Dieses sind gravierende Gründe entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen um steuerliche Vorteile genießen zu können.
Kinder
Aufgrund dessen sollte in Erwägung gezogen werden Kindern bereits beim ersten Sterbefall einen Teil des Vermögens zukommen zu lassen. Dadurch kann die gesamte Steuerbelastung der Familie sowohl im ersten als auch im zweiten Erbfall verringert werden.
Dieses kann durch eine Vermächtnis-Klausel im Testament durchgesetzt werden. Diese Klausel besagt, dass die Kinder bereits erben, aber der Ehepartner weiterhin Alleinerbe bleibt.
Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei um das geschickteste Vorgehen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Alleinerbe diese Vermächtnis-Anforderungen auch erfüllen können muss. Dies kann sich u.a. negativ auf die wirtschaftliche Absicherung des Hinterbliebenen auswirken. Um einer Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung des Ehegatten entgegen zu wirken kann das Testament so gestaltet sein, dass der lebende Ehepartner Einfluss auf die Höhe des Vermächtnisses, Leistungszeitpunkt als auch auf weitere Modalitäten nehmen kann.
Steuerlichen Nachteilen nach dem ersten Todesfall entgegen wirken
Stellt sich nach dem ersten Todesfall heraus, dass die Umsetzung des Testaments steuerlich nachteilig gestaltet, blieben immer noch verschiedene Handlungsoptionen.
Eine Option des Ehegatten wäre es das Erbe auszuschlagen. Das Ausschlagen besagt in diesem Fall aber nicht, dass der Hinterbliebene nichts vom Erbe erhält. Bestand eine Zugewinn-Ehe, so erhält der hinterbliebene Ehepartner einen steuerfreien Anspruch auf Ausgleich des tatsächlich in der Ehe erzielten Zugewinns. Zudem erhält dieser vom Resterbe einen Pflichtteilanspruch in Höhe von ein Achtel. Zeitgleich rücken die Kinder als Erben nach, so dass es zu einer Teilung des Erbes zwischen Ehepartner und Kindern kommt.
Eine weitere Möglichkeit wäre u.U., dass die Kinder von ihrem Anspruch auf den Pflichtteil Gebrauch machen. Allerdings greift hier oftmals die Pflichtteilsstrafklausel, die besagt, dass die Kinder im zweiten Erbfall dann ebenfalls lediglich den Pflichtteil erhalten.
Generell gilt es die verschiedenen Konsequenzen bereits zu Lebzeiten sorgfältig zu bedenken und ggf. sich fachkompetent beraten zu lassen.