Das Modell „Berliner Testament“

Von Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften beliebt ist das Berliner Testament. Mit diesem letzten Willen setzen sich die Paare gegenseitig zum Alleinerben ein. Kinder und andere Erben erster Ordnung verzichten auf den gesetzlichen Pflichtteil zugunsten des überlebenden Partners. Wer „Erben erster Ordnung“ sind und wie sich das gesetzliche Erbrecht gestaltet, regelt der Gesetzgeber mit den §§ 1922 ff BGB.

SCHLUSSERBEN

Damit Kinder und deren Abkömmlinge nach dem Ableben des Letztverstorbenen nicht leer ausgehen, bauen die Verfasser wechselbezügliche Verfügungen in die Niederschrift ein. Damit bestimmen sie ihre Abkömmlinge zu Schlusserben. Diese Verfügungen sind ausschließlich von beiden Ehepartnern zu ändern, ergänzen oder widerrufen. Einem Partner ist dies ohne die Zustimmung des anderen nicht gestattet. Nach dem Ableben eines Gatten, ist es dem Hinterbliebenen nicht mehr erlaubt, die Verfügungen zu ändern oder zu widerrufen. Er kann, um aus dem Testament zu kommen, auf seinen Erbanteil verzichten und damit das Erbe an die Schlusserben weitergeben.

Steuerfallen bei der Gestaltung
In der Regel verfassen Ehepaare das Berliner Testament zu einem Zeitpunkt, an dem Kinder entweder bereits vorhanden oder aber noch im „Kindesalter“ sind. Beide Ehegatten sind mit dem Verfassen des letzten Willens auf die finanzielle Sicherheit des Hinterbliebenen bedacht. Mit den Jahren wächst die Familie aus dem Testament; die Kinder werden erwachsen, gründen eigene Familien. Beim Verfassen gerät ebenfalls die Erbschaftssteuer in Vergessenheit, die zulasten des hinterbliebenen Ehegatten geht.

Erbschaftssteuer
In der Werbung besteht eine Familie aus den Eltern und zwei Kindern. Bei unserer Berechnung gehen wir von dieser „Vorzeigefamilie“ aus. Beim Ableben eines Ehegatten steht dem Hinterbliebenen ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Ist der Wert des Erbes größer, beispielsweise eine Million Euro, fordert das Finanzamt Erbschaftssteuer für den Restbetrag.

Von diesem kann der Erbe einen Versorgungsfreibetrag abziehen, der sich bei einer Erbschaft von einer Million Euro auf 250.000 Euro beläuft. Der Rest von 250.000 Euro ist mit 15 Prozent zu versteuern, was einen Betrag von etwa 27.000 Euro ausmacht.
Erben die Kinder nach dem Ableben des zweiten Elternteils, ist nochmals Erbschaftssteuer fällig. Das bedeutet, das Finanzamt fordert zweimal Erbschaftssteuer für ein und dasselbe Erbe.
Die Erbschaftssteuer fällt nicht an, wenn die Ehegatten ihre Kinder bereits beim ersten Erbfall mit einem Vermächtnis in Höhe des Steuerfreibetrags bedenken. Der Freibetrag für Erbschaften beträgt je Kind 400.000 Euro. Bei zwei Kindern sind das 800.000 Euro, die nicht mehr in die gesamte Erbschaft fallen. Damit fällt keine Erbschaftssteuer an. Mit dem Übertrag des Vermächtnisses erhalten die Schlusserben Anteile an Immobilien oder anderen Wertgegenständen; das Finanzamt geht in diesem Fall leer aus.

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