Erben und Vererben

Die Regeln zum Erben und Vererben in Deutschland stehen im BGB. Wenn man ein Vermögen erbt, ist dies mit gesetzlichen Regelungen verbunden. Als Erbe eines ganzen Vermögens tritt man in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Beim Erbe eines Vermächtnisses erhält man meist ohne Verpflichtungen einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag. Falls das Vermächtnis jedoch ein schuldbelastetes Grundstück ist, gilt hier unter Umständen eine Ausnahme, denn dann müssen Sie diese abbezahlen.

Jedoch auch hier gibt es wiederum Ausnahmen, über die Sie sich bei einem guten Anwalt informieren können. Der Erbe ist verpflichtet, das Vermächtnis auszuhändigen. Der Vollerbe jedoch ist immer – also ohne Ausnahme – haftbar für die Schulden. Er kann dies nur mindern, wenn er durch einen gerichtlich bestellten Verwalter im Vorfeld abklären lässt, wie hoch die Schuldenlast tatsächlich ist. Im Normalfall ist es jedoch so, dass es einträglich ist, ein Erbe anzutreten.

Bei der Erbschaftssteuer wurden für nahe Verwandte die Freibeträge erhöht und für ein normales Einfamilienhaus werden nicht mehr viele Erbschaftssteuern anfallen. Für ein größeres Vermögen werden mit Sicherheit Steuern fällig. Gerade beim Erben offenbart sich der Charakter. In einigen Familien läuft dies fair und reibungslos. In den meisten Fällen jedoch, gerade bei Erbengemeinschaften, kommt es immer wieder zu unerbittlichen Kämpfen und meist auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Vererben

Wer Vermögenswerte an die Nachkommen oder sonstige Menschen weitergeben möchte, hat etwas zu vererben. Ein Mensch, der etwas vererbt, heißt im Amtsdeutsch Erblasser. Beim Vererben kann das Vermögen in mehrere Gegenstände, Geldbeträge oder Dinge aufgeteilt werden. Grundsätzlich ist es jedem Menschen freigestellt, welcher Person oder welcher Institution er wie viel vererben will.

Zu beachten ist für jeden Erblasser jedoch, dass es einen Kreis von sehr nahe stehenden Menschen gibt, die Kraft ihres Verwandtschaftsgrades ein Recht auf einen Pflichtteil aus seinem Vermögen haben. Dieses Recht ist ihnen nur verwehrt, wenn sie sich ganz gravierendes zu Schulden kommen lassen. Ansonsten kann kein Erblasser die engsten Verwandten enterben. Dies hat der Gesetzgeber verwehrt. Sollte dies der Fall sein, können die gesetzlich Erbberechtigten ihren Pflichtteil einfordern.

Vererben kann man auch nur an lebende Menschen. Die einzige Ausnahme ist hier das ungeborene Kind; es ist nach seiner Geburt auch erbberechtigt. Sollte ein im Testament bedachter Mensch zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben, so kann man hierfür dessen Abkömmlinge einsetzen. Wer sein Testament klug aufsetzt und gerecht vererbt, vermeidet dadurch Familienstreit und gerichtliche Auseinandersetzungen.

Erben und vererben – die Vor- und Nacherbschaft

Wenn man die Erbschaft über den Tod hinaus regeln möchte, kann man das Modell der Vor- und Nacherbschaft wählen. In diesem Fall erbt der Vorerbe nur voraus und der Nacherbe tritt automatisch nach dessen Ableben das ursprüngliche Erbe an.

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