Gemeinschaftliches Testament

Das Berliner Testament ist immer auch ein gemeinschaftliches Testament.  Dies können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erstellen. Gemeinschaftlich heißt jedoch nicht, dass nicht ein Partner das Testament aufsetzen kann, dies ist durchaus möglich. Der zweite Partner muss jedoch das Gemeinschaftliche Testament mit einem Vermerk, der eindeutig zeigt, dass dies auch sein Wille ist danach auch unterschreiben. Es muss also eindeutig zu ersehen sein, dass dieses verfasste Testament den gemeinschaftlichen Willen der beiden Ehegatten widerspiegelt.

Gemeinschaftliches Testament

Jeder der Beiden ist daran auch gebunden und Änderungen können auch nur gemeinsam vorgenommen werden. Natürlich ist hierfür die Voraussetzung, dass beide auch den Willen haben ein gleich lautendes Testament zu verfassen. Wenn ein gemeinschaftliches Testament verfasst und hinterlegt wurde und es kommt zur Scheidung, dann ist dieses Testament schon beim Einreichen der Scheidung ungültig. Dies wäre nur dann ganz oder teilweise nicht der Fall, wenn beide Partner eine Klausel eingebaut haben, dass es auch dann wirksam bleiben soll. Auch das gemeinschaftliche Testament kann man handschriftlich erstellen. Das Erklären vor dem Notar ist auch jederzeit möglich. Sie können dem Notar auch ein Schriftstück oder von beiden Ehepartnern verfasste Schriftstücke vorlegen, die dieser vor Ihrer Unterschrift zu einem gemeinsamen Testament zusammenführt. Im gemeinschaftlichen Testament müssen Sie sich nicht zwingend gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Sie können gemeinschaftlich auch einen Dritten, z.B. Ihr Kind als Erben bestimmen. Im gemeinschaftlichen Testament kann auch bei einer gegenseitigen Einsetzung als Erbe der Schlusserbe nach dem Versterben des zweiten Elternteils bestimmt werden. An diese Weisung ist der überlebende Elternteil auch dann gebunden, wenn ein Kind sich negativer entwickelt, als die Eltern dies bei der Verfassung des gemeinsamen Testaments erwartet haben. Aus diesem Grund ist es oft besser, dem überlebenden Partner zu überlassen, wen er als Schlusserben einsetzt. Diese Variante hat für die eigenen Kinder natürlich das Risiko der Wiederverheiratung des überlebenden Elternteils. Hierdurch könnte es sein, dass die eigenen Kinder auch leer ausgehen. Es gibt jedoch entsprechende Klauseln, die auch dies verhindern. Wenn Sie später Zusätze oder Vermächtnisse an Dritte hinzufügen möchten, muss dies beim gemeinschaftlichen Testament natürlich auch zusammen erstellt und am Schluss auch von beiden Partnern wieder unterschrieben werden. Ein einzeln erklärter Zusatz ist bei einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich nicht möglich. Idealerweise sollte beim gemeinschaftlichen Testament eine große Willensübereinstimmung bei beiden Ehepartnern bestehen. Eine Form dieses gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. In dieser Testamentsform setzen sich die beiden Ehepartner grundsätzlich als Alleinerben ein und enterben somit die restlichen Familienmitglieder vorerst.

 

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